Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04 |
Zitiervorschläge
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. September 2004 - 8 Ta 97/04 (https://dejure.org/2004,13946)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13946) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung und Vornahme einer beantragten Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ; Bedeutung der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ; Zulässigkeit der Einordnung der Vordrucke als eine ...
- Judicialis
MTV § 18; ; ZPO § 127 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 117 Abs. 4
Keine Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage der ausgefüllten Originalvordrucke - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 05.03.2004 - 3 Ca 4122/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85
Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04
Es genügt, dass der Vordruck ausgefüllt ist und die Partei zur Richtigkeit der Angaben steht (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.1985 IV b ZB 47/85 = NJW 1986, 62. - OLG Frankfurt, 16.10.1992 - 5 WF 133/92
Staatskasse; Beschränkung des Beschwerderechts; Festsetzung monatlicher Raten; …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04
Im Aktenbeiheft findet sich zwar nur die anwaltlich beglaubigte Fotokopie der Erklärung; in Übereinstimmung aber mit der Entscheidung des OLG Frankfurt - Beschluss vom 16.10.1992 - 5 WF 133/92 und der Kommentar-Literatur (…vgl. u. a. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 317 Rz. 16) vertritt die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die nach der PKH-Vordrucks VO vom 17.10.1994 (BGBl I S. 3001) grundsätzlich zu verwendenden Vordrucke lediglich eine Entscheidungshilfe für das Gericht und keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung darstellen.