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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04   

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https://dejure.org/2004,13946
LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04 (https://dejure.org/2004,13946)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 8 Ta 97/04 (https://dejure.org/2004,13946)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. September 2004 - 8 Ta 97/04 (https://dejure.org/2004,13946)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung und Vornahme einer beantragten Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ; Bedeutung der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ; Zulässigkeit der Einordnung der Vordrucke als eine ...

  • Judicialis

    MTV § 18; ; ZPO § 127 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 4
    Keine Versagung der Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage der ausgefüllten Originalvordrucke

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85

    Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04
    Es genügt, dass der Vordruck ausgefüllt ist und die Partei zur Richtigkeit der Angaben steht (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.1985 IV b ZB 47/85 = NJW 1986, 62.
  • OLG Frankfurt, 16.10.1992 - 5 WF 133/92

    Staatskasse; Beschränkung des Beschwerderechts; Festsetzung monatlicher Raten;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 8 Ta 97/04
    Im Aktenbeiheft findet sich zwar nur die anwaltlich beglaubigte Fotokopie der Erklärung; in Übereinstimmung aber mit der Entscheidung des OLG Frankfurt - Beschluss vom 16.10.1992 - 5 WF 133/92 und der Kommentar-Literatur (vgl. u. a. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 317 Rz. 16) vertritt die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die nach der PKH-Vordrucks VO vom 17.10.1994 (BGBl I S. 3001) grundsätzlich zu verwendenden Vordrucke lediglich eine Entscheidungshilfe für das Gericht und keine prozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung darstellen.
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